zum Bezugszeitraum vgl. § 48g
Steuersätze
§ 41.
(1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer 100 Euro je Hektoliter für Zwischenerzeugnisse
- 1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
- 2. die bei + 20 C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR40161334
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