Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
§ 41
(1) § 41.Der Prüfungskandidat der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung kann im Rahmen dieser Prüfungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 98 Abs. 3 und § 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes sowie § 13 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) ablegen, wenn der Gegenstand der Zusatzprüfung an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand geführt wird. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) gehört in diesem Fall auch der Lehrer des Prüfungsgegenstandes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegenstandes das Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis gemäß § 39 Abs. 1 oder in einem gesonderten Zeugnis zu beurkunden.
(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Prüfungstermine der betreffenden Schule stattfinden.
(3) Die §§ 35 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
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