Ausfüllung und Wertung des Stimmzettels.
§ 41
(1) § 41.Von den Wahlberechtigten sind auf dem amtlichen Stimmzettel untereinander so viele Namen zu verzeichnen, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind. Hiebei hat eine getrennte Verzeichnung nach Mitgliedern und Ersatzmännern zu unterbleiben. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind, so sind die über diese Zahl im Stimmzettel eingesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Enthält er weniger Namen, so verliert er deshalb seine Gültigkeit nicht. Andere als die amtlichen Stimmzettel sind ungültig.
(2) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle gereihte Richter erhält so viele Wahlpunkte, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind; der an zweiter und weiterer Stelle gereihte Richter erhält jeweils um einen Wahlpunkt weniger.
(3) Ist der Name desselben Richters auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höchsten Zahl der Wahlpunkte zu berücksichtigen.
(4) Stimmen, die auf einen nicht wählbaren Richter entfallen, sind ungültig.
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