Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 41.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik“ und
- 2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundfragen der Sonderdidaktik“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Pädagogik“, wobei sachzusammenhängende Probleme der Pflichtgegenstände „Psychologie“ und „Soziologie“ mit zu erfassen sind.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik, der dem vom Prüfungskandidaten im dritten Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis entspricht, wobei sachzusammenhängende Probleme der Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mit zu erfassen sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124740
alte Dokumentnummer
N7199326992J
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