§ 41 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Kommission

§ 41.

(1) Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

(2) Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.

(4) Die Kommission hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Zur Antragstellung ist die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle zuständig, in deren oder dessen Bereich das Personalvertretungsorgan eingerichtet ist. Im Übrigen ist sie oder er auch zur Antragstellung im Sinne des Abs. 1 berechtigt.

(5) Behauptet ein Organ der Personalvertretung, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission auf Antrag des Organes der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustellen.

(6) Anträge nach Abs. 5 sind im Wege des Zentralausschusses zu stellen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass der Antrag unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss den Antrag an die Kommission weiterzuleiten.

(7) Die Feststellungen der Kommission zu Anträgen nach den Abs. 5 und 6 sind nachweislich zuzustellen:

  1. 1. den am Verfahren beteiligten Organen der Personalvertretung,
  2. 2. dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete,
  3. 3. der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und
  4. 4. der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.

(8) Hat die Kommission gemäß Abs. 5 eine Gesetzwidrigkeit festgestellt, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Zustellung dieser Feststellung von der Leiterin oder dem Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,

  1. 1. welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem in der Feststellung bezeichneten Bereich zu vermeiden,
  2. 2. ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber der oder dem für die festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers ergriffen wurden, und
  3. 3. - wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 getroffen wurden - die Gründe dafür.

(9) Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuss ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch einen für die von der Kommission festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Beamten oder eine verantwortliche Beamtin binnen sechs Wochen nach Ablauf der der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese von der Dienstvorgesetzten oder vom Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall - auch wenn sie sie für nicht zulässig hält - an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt und die Beschuldigte oder den Beschuldigten weiterzuleiten.

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