§ 41 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

PSA für mehrere Risiken

§ 41

Eine PSA, die den Verwender vor mehreren Risiken schützen soll, die gleichzeitig auftreten können, ist so auszulegen und herzustellen, daß insbesondere die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich jedes einzelnen besonderen Risikos (Teil 3: §§ 42 bis 63) erfüllt werden.

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