§ 41 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.1957

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1957

3. Ersatzanspruch des Absenders.

§ 41. Geltendmachung von Ersatzansprüchen.

Ersatzansprüche sind vom Absender schriftlich oder mündlich innerhalb eines Jahres, von dem der Aufgabe der Sendung oder der Inanspruchnahme der Post folgenden Monatsersten an, bei der Post geltend zu machen. In die Jahresfrist ist die Zeit zwischen Beginn und Abschluß der Nachforschung nach der Sendung oder dem Geldbetrag nicht einzurechnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1957

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145858

alte Dokumentnummer

N9195721131L

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