Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Rückzahlung von Postgebühren und Auslagen.
§ 41.
Zuviel entrichtete Postgebühren und Auslagen sowie Postgebühren, für die die entsprechende Leistung nicht erbracht wurde, haben die Postämter oder die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion zurückzuzahlen, wenn das Verlangen innerhalb eines Jahres von dem der Entrichtung folgenden Tag an gestellt wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine Leistung aus Verschulden der Post derart mangelhaft erbracht worden ist, daß dadurch der mit der Leistung angestrebte Erfolg nicht erreicht wurde. Die einer Beförderungsgebühr entsprechende Leistung gilt als erbracht, wenn eine Postsendung von dem Postamt, bei dem die Aufgabe erfolgte (Aufgabepostamt) weitergeleitet wurde und die Beförderung ohne Verschulden der Post nicht abgeschlossen werden kann. Die Post ist jedoch berechtigt, aus Billigkeitsgründen auch in diesen Fällen die Beförderungsgebühr ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung von Amts wegen ist zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145916
alte Dokumentnummer
N9195722596L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)