§ 41 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung

§ 41

(1) Ist ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin

  1. 1. durch Krankheit oder
  2. 2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,

verhindert, zu Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

(2) Tritt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend" zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin.

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