Nicht fallbezogene Zusammenarbeit
§ 41.
Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben ihren psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern im Rahmen der bestehenden vertraglichen Bindung die nicht fallbezogene Zusammenarbeit mit in die Prozessbegleitung involvierten Berufsgruppen zu ermöglichen und diese bei Bedarf zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265053
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