§ 41.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann eine auf Grund des § 38 ausgesprochene Unwirksamerklärung aufheben, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich wegfallen; in dem Bescheid ist der Zeitpunkt festzusetzen, in dem die außer Wirksamkeit gesetzte Vertragsbestimmung wieder wirksam wird.
(BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028687
alte Dokumentnummer
N2197026773S
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