§ 41 MRG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Unterbrechung eines Rechtsstreits

§ 41

§ 41. Das Verfahren über einen Rechtsstreit ist von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach § 37 beim Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig ist.

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