Beschlagnahme
§ 41
(1) § 41.Die Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen, wenn
- 1. einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und dies zum Schutz der Verbraucher vor nicht sicheren Waren erforderlich ist oder
- 2. Gesundheitsschädlichkeit vorliegt.
(2) Liegen bei leicht verderblichen Waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Abs. 1 Z 2 vor, kann an Stelle der Beschlagnahme die unschädliche Beseitigung der Ware durch den Unternehmer in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Diese Vorgangsweise ist zu dokumentieren.
(3) Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan unverzüglich Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, je nachdem ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebefehl (Beschlagnahmebeschluss oder Beschlagnahmebescheid) erlassen wird.
(4) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Erzeugnisse steht zunächst der Behörde, der das Aufsichtsorgan angehört, und ab Erlassung des Beschlagnahmebefehls der Stelle, die den Beschlagnahmebefehl erlassen hat, zu.
(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan dem bisherigen Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen.
(6) Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Waren sind im Betrieb zu belassen. Sie sind so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Waren bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Erzeugnisse sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Erzeugnisse vor Schäden obliegt dem bisherigen Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die anordnende Stelle vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen.
(8) Während der Beschlagnahme dürfen Proben der Waren nur über Auftrag der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts entnommen werden.
(9) Die Bestimmungen des § 113 StPO sind sinngemäß anzuwenden.
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