§ 41 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2018

Verbot der Geschenkannahme

§ 41.

(1) Der Lehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Lehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Lehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Lehrperson von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Lehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese kann das Ehrengeschenk als Landesvermögen erfassen.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Lehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer Lehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil

  1. 1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
  2. 2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
  3. 3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
  4. 4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40212040

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