§ 41 HSG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 16.11.2016

Haushaltsführung

§ 41.

(1) Der Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrunde zu legen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das jeweilige Organ.

(2) Organe gemäß § 15 Abs. 2 und Studienvertretungen können mit einfacher Mehrheit die Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.

(3) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über ein Konto einer Kreditunternehmung abzuwickeln.

(4) Über die Gebarung sind Bücher und Aufzeichnungen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung im Sinne der unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu führen. Jede Studierendenvertreterin oder jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit mehr als 2 500 ordentlichen Mitgliedern hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten. Bei kleineren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften hat die Buchführung zumindest eine Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu umfassen. Ergänzend sind das vorhandene Vermögen und die bestehenden Verbindlichkeiten zum Abschlussstichtag darzustellen.

(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 400 Euro in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.

(6) Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.

(7) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung einer einheitlichen und ordnungsgemäßen Haushaltsführung und der Abwicklung von Rechtsgeschäften beantragen, wobei insbesondere die Grundsätze der ordnungsgemäßen Haushaltsführung und des Abschlusses von Rechtsgeschäften sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Aufzeichnungen zu präzisieren sind.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40187147

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