§ 41 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Antragstellung und Entscheidung

§ 41.

(1) Der Antrag auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2 ist vom Wehrpflichtigen bis spätestens drei Monate nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst beim Heeresgebührenamt zu stellen. Dieses hat über den Antrag zu entscheiden. Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden. Gegen die Versäumung der Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950) zulässig. Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978 tritt an die Stelle der Zuständigkeit des Heeresgebührenamtes jeweils die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich der ordentliche Wohnsitz des Wehrpflichtigen befindet. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Das zuständige Militärkommando hat die zu einem solchen Präsenzdienst einberufenen Wehrpflichtigen, den Beginn ihres Präsenzdienstes, den Tag ihres Dienstantrittes und den Tag ihrer Entlassung aus dem Präsenzdienst unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(3) Der Wehrpflichtige hat alle Unterlagen vorzulegen, die zum Nachweis des Anspruches und für die Bemessung der Entschädigung erforderlich sind. Der Dienstgeber eines Wehrpflichtigen ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese sowie die Lohnsteuerkarte dem Wehrpflichtigen auszuhändigen.

Schlagworte

Wohnort, MilKdo

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12062624

alte Dokumentnummer

N4199011222H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)