§ 41 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1992

vgl. Staatsgrundgesetz 1862, RGBl. Nr. 87/1862: § 2; Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988, BGBl. Nr. 684/1988

Vorläufige Festnahme

§ 41.

(1) Ein Soldat, der im Verdacht einer Pflichtverletzung steht, ist vorläufig festzunehmen, wenn

  1. 1. er dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist,
  2. 2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen werde,
  3. 3. er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen sucht oder
  4. 4. die vorläufige Festnahme zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der militärischen Disziplin, Ordnung oder Sicherheit zwingend erforderlich ist.

(2) Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme von Soldaten steht zu:

  1. 1. den Offizieren, die einen höheren Dienstgrad (Amtstitel) als Fähnrich haben,
  2. 2. den Leitern militärischer Dienststellen, auch wenn sie nicht Soldaten sind,
  3. 3. den Soldaten vom Tag,
  4. 4. den Wachen und
  5. 5. den Angehörigen der Militärstreife.

(3) Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme auf kürzestem Wege dem Kommandanten (Leiter) der militärischen Dienststelle, der der Festgenommene angehört, in dessen Abwesenheit dem Offizier vom Tag, bekanntzugeben. Dieser hat die vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen zu melden.

(4) Der Festgenommene ist unverzüglich dem Kommandanten (Leiter) der militärischen Dienststelle, der der Festgenommene angehört, in dessen Abwesenheit dem Offizier vom Tag, zur Verwahrung im Haftraum zu übergeben.

(5) Der Kommandant (Leiter) der militärischen Dienststelle (der Offizier vom Tag) hat den Festgenommenen freizulassen, wenn der Grund für die Festnahme entfällt. Sofern die Voraussetzungen für eine Freilassung gegeben sind, der Festgenommene jedoch noch nicht dem Kommandanten (Leiter) der militärischen Dienststelle (dem Offizier vom Tag) zur Verwahrung im Haftraum übergeben wurde, ist die Freilassung vom Festnehmenden oder von dessen Vorgesetztem zu verfügen.

(6) Für die Verwahrung vorläufig Festgenommener im Haftraum gilt § 45 Abs. 7 bis 10 sinngemäß.

vgl. Staatsgrundgesetz 1862, RGBl. Nr. 87/1862: § 2; Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988, BGBl. Nr. 684/1988

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12063401

alte Dokumentnummer

N4199117555J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)