2. Hauptstück
Netzzugangsberechtigte Rechte der Netzzugangsberechtigten
§ 41
Kunden sind berechtigt, mit Produzenten, Erdgashändlern und Erdgasunternehmen unter Beachtung der für Altverträge geltenden Kündigungsfristen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur Deckung des Bedarfes inländischer Endverbraucher zu schließen und hinsichtlich dieser Erdgasmengen ab dem 1. Oktober 2002 Netzzugang zu begehren. Hinsichtlich grenzüberschreitender Transporte richtet sich die Netzzugangsberechtigung nach den Bestimmungen des Zielstaates (§ 31e).
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