§ 41 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§ 41

— Oberlandesgerichte
§. 41.

Jedes Oberlandesgericht ist mit einem Präsidenten, einem Vicepräsidenten, sowie der erforderlichen Anzahl von Oberlandesgerichtsräthen und richterlichen Hilfsbeamten besetzt.

Bei den Oberlandesgerichten bestehen besondere Civil- und Strafsenate. Die Bestimmungen über die Bildung ständiger Commissionen für Personalangelegenheiten, sowie für Disciplinarangelegenheiten bleiben unberührt.

Die Civilsenate entscheiden über Berufungen und Recurse in bürgerlichen Rechtssachen, den Strafsenaten kommt die Ausübung der den Oberlandesgerichten durch die Strafprocessordnung übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen zu.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Aufsicht über sämtliche, bei diesem Gerichte angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte. Er wird in allen seinen Dienstgeschäften durch den bei dem Oberlandesgerichte bestellten Vicepräsidenten, sonst aber, soferne nicht der Justizminister eine andere Anordnung trifft, durch das rangälteste Mitglied des Gerichtshofes vertreten.

1. Zu Abs. 1: siehe § 65 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

2. Zu Abs. 2 zweiter Satz: vgl. § 4 Abs. 2 und 3 des BG, BGBl.

Nr. 422/1921, sowie die §§ 79 f. und §§ 101 f. RDG, BGBl.

Nr. 305/1961.

Schlagworte

Kommission, Oberlandesgerichtsrat, Zivilsenat, Vizepräsident,

Disziplinarangelegenheit, Strafprozeßordnung, Richteramtsanwärter,

Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000116

alte Dokumentnummer

N1189613472P

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