§ 41 GMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

VI. GEBRAUCHSMUSTERVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE

Gebrauchsmusterverletzungen

§ 41

§ 41. Wer In seinem Gebrauchsmuster (§ 4) verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 157 und 164 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.

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