§ 41 Fachinformation und Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1991

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991

II. ABSCHNITT Gebrauchsinformation

§ 41.

(1) Arzneispezialitäten, die gemäß § 11 des Arzneimittelgesetzes der Zulassung unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um homöopathische Arzneispezialitäten oder um Arzneispezialitäten gemäß § 9a des Arzneimittelgesetzes handelt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn deren Handelspackung eine Gebrauchsinformation enthält.

(2) Die Gebrauchsinformationen von Arzneispezialitäten gemäß § 17a des Arzneimittelgesetzes sowie alle Änderungen dieser Gebrauchsinformationen sind in der „Austria Codex-Fachinformation“ unter Beifügung eines Hinweises darauf, daß es sich um Gebrauchsinformationen für Arzneispezialitäten gemäß § 17a des Arzneimittelgesetzes handelt, zu veröffentlichen. Für diese Veröffentlichung gelten die §§ 2 bis 6 sinngemäß.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010464

Dokumentnummer

NOR12133487

alte Dokumentnummer

N8198415763L

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