ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991
II. ABSCHNITT Gebrauchsinformation
§ 41.
(1) Arzneispezialitäten, die gemäß § 11 des Arzneimittelgesetzes der Zulassung unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um homöopathische Arzneispezialitäten oder um Arzneispezialitäten gemäß § 9a des Arzneimittelgesetzes handelt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn deren Handelspackung eine Gebrauchsinformation enthält.
(2) Die Gebrauchsinformationen von Arzneispezialitäten gemäß § 17a des Arzneimittelgesetzes sowie alle Änderungen dieser Gebrauchsinformationen sind in der „Austria Codex-Fachinformation“ unter Beifügung eines Hinweises darauf, daß es sich um Gebrauchsinformationen für Arzneispezialitäten gemäß § 17a des Arzneimittelgesetzes handelt, zu veröffentlichen. Für diese Veröffentlichung gelten die §§ 2 bis 6 sinngemäß.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010464
Dokumentnummer
NOR12133487
alte Dokumentnummer
N8198415763L
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