§ 41 EU-PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

Speicherfristen

§ 41.

Die Sicherheitsbehörden haben die von ihnen in das Schengener Informationssystem eingegebenen Ausschreibungen von Personen längstens alle drei Jahre ab ihrer Eingabe auf die Notwendigkeit der weiteren Speicherung hin zu prüfen. Für Zwecke der verdeckten Kontrolle beträgt diese Frist in Bezug auf Personenausschreibungen ein Jahr und auf Sachenausschreibungen fünf Jahre. Ausschreibungen für Zwecke der Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren sind längstens alle zehn Jahre daraufhin zu überprüfen, ob eine über diesen Zeitraum hinausgehende Speicherung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113892

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