§ 41 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Haft zur Sicherung der Vollstreckung

§ 41

(1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann über den Betroffenen (§ 40) die Haft zur Sicherung der Vollstreckung verhängt werden, wenn

  1. 1. ein Ersuchen eines Urteilsstaats um Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme vorliegt oder um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wurde,
  2. 2. auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Betroffene dem Verfahren nach § 44 oder der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Strafe entziehen werde,
  3. 3. eine Zustimmung des Betroffenen zur inländischen Vollstreckung nicht erforderlich ist, und
  4. 4. die Vollstreckung nicht von vornherein unzulässig erscheint.

(2) Für diese Haft gelten die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäß.

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