§ 41 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 41.

(1) Treten die in den §§. 35 bis 37, 39 und 40 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Execution gezogenen Gegenstände oder eines Theiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung der Execution stattzufinden.

(2) Außerdem ist die Execution einzuschränken, wenn sie in größerem Umfange vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung des Gläubigers nothwendig ist. Der Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen.

Schlagworte

Exekution, Teil

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020963

alte Dokumentnummer

N2189616763T

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