§ 41 EisbEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1954

§ 41.

(1) Das Eisenbahnunternehmen kann unter Nachweisung der Einleitung der im § 40 bezeichneten Verhandlung beim zuständigen Bezirksgericht um die Feststellung der Entschädigung ansuchen.

(2) Die Einleitungen für die nach § 24 vorzunehmenden Erhebungen sind so zu treffen, daß sie womöglich an dem für die Verhandlung über den Gegenstand und Umfang der Enteignung bestimmten Tage stattfinden und der Erlassung des Enteignungsbescheides unmittelbar nachfolgen können.

(3) Das Gericht ist bei Bestellung der Sachverständigen an die im § 24 erwähnte Liste nicht gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025386

alte Dokumentnummer

N2195417009R

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