§ 41.
Zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung nach § 40 dürfen sich international tätige Rechtsanwälte nur auf Ersuchen eines Klienten zeitlich beschränkt zur Erbringung einer genau umgrenzten Dienstleistung in Österreich aufhalten. § 8 ist sinngemäß anzuwenden.
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
20000673
Dokumentnummer
NOR40094958
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