§ 41 EIRAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 41.

Zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung nach § 40 dürfen sich international tätige Rechtsanwälte nur auf Ersuchen eines Klienten zeitlich beschränkt zur Erbringung einer genau umgrenzten Dienstleistung in Österreich aufhalten. § 8 ist sinngemäß anzuwenden.

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40094958

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