§ 41
Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter
Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben.
Zur Geschäftsunfähigkeit siehe § 102 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024775
alte Dokumentnummer
N2193811084S
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