§ 41 EheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1938

§ 41

Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter

Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben.

Zur Geschäftsunfähigkeit siehe § 102 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024775

alte Dokumentnummer

N2193811084S

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