§ 41.
Der Börsesensal hat, sofern ihm nicht die Parteien dieses erlassen oder ihn der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waren davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die entsprechend bezeichneten Proben solange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR12034912
alte Dokumentnummer
N2198910302H
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