§ 41 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

§ 41.

Der Börsesensal hat, sofern ihm nicht die Parteien dieses erlassen oder ihn der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waren davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die entsprechend bezeichneten Proben solange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034912

alte Dokumentnummer

N2198910302H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)