Kontrolle der Kennzeichnung
§ 41.
(1) im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe bzw. auf dem Einstecklauf angebracht sind:
- 1. Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen bzw. amtsbekanntes Kurzzeichen Herstellers oder Importeurs;
- 2. Modell- bzw. Typenbezeichnung;
- 3. Seriennummer bzw. Herstellungsnummer;
- 4. Bezeichnung des Kalibers;
- 5. bei Schussapparaten: Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe gemäß ÖNORM S 1205 oder der Handelsbezeichnung;
- 6. bei Bolzensetzgeräten: Bezeichnung der Klasse gemäß ÖNORM S 1230.
(2) Bei Schussapparaten können die in Abs. 1 genannten Angaben auch auf einem auf dem Schussapparat dauerhaft angebrachten Typenschild verzeichnet werden.
(3) Es ist ferner zu überprüfen, ob
- 1. die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe den beigegebenen Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen entspricht;
- 2. die Typenbezeichnung nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit der Typenbezeichnung anderer Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen Anlass gibt.
Schlagworte
Modellbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20008704
Dokumentnummer
NOR40158933
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