§ 41 Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

III. HAUPTSTÜCK HAUPTSTELLE FÜR DAS GRUBENRETTUNGSWESEN

§ 41.

(1) Der Fachverband der Bergwerke und Eisen erzeugenden Industrie hat als Beauftragter der Bergbauberechtigten für Betriebe mit untertägigem Bergbau eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen

(Hauptrettungsstelle) zu unterhalten. Diese muß mit einer entsprechenden Anzahl von Atemschutzgeräten, Wiederbelebungsgeräten, Hilfsmitteln und Ersatzteilen ausgestattet sein, die im Bedarfsfalle den Bergbaubetrieben zur Verfügung zu stellen sind. Für die laufende Wartung und Prüfung der Geräte muß Vorsorge getroffen sein.

(2) Der Fachverband (Abs. 1) hat zur Leitung der Hauptrettungsstelle einen im Grubenrettungswesen ausgebildeten, erfahrenen Absolventen der Montanistischen Hochschule, Studienrichtung Bergwesen, zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Anerkennung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Diese ist zu erteilen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen und an der Verläßlichkeit des vorgesehenen Leiters keine Zweifel bestehen.

(3) Der Leiter der Hauptrettungsstelle hat sich wenigstens jährlich vom Zustand der Rettungsstellen und von der Einsatzbereitschaft der Grubenwehren der Bergbaubetriebe zu überzeugen. Er hat der zuständigen Berghauptmannschaft den Termin der Überprüfung vorher anzuzeigen und ihr anschließend über deren Ergebnis zu berichten.

(4) Der Leiter der Hauptrettungsstelle hat im Einvernehmen mit den Bergbaubetrieben, die über einen Grubenrettungsdienst verfügen, einen Plan (Hauptrettungsplan) für die gegenseitige Unterstützung der Betriebe bei Rettungswerken auszuarbeiten. Der Hauptrettungsplan bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Diese ist zu erteilen, wenn durch den Plan ein zielführender Einsatz der zu Hilfe eilenden Grubenwehren gewährleistet wird.

(5) Die Hauptrettungsstelle hat ferner folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. a) Unterstützung und Beratung der Grubenrettungsdienste, insbesondere in Angelegenheiten der Rettungswerke, der Schulung und der Ausbildung der Grubenwehren;
  2. b) Ausbildung und Nachschulung von Oberführern, Hauptgerätewarten und Gerätewarten;
  3. c) Abgabe von Gutachten für die Bergbehörden in Angelegenheiten des Grubenrettungswesens.

(6) Die Aufsicht über die Hauptrettungsstelle bezüglich der Erfüllung ihrer Aufgaben für das Grubenrettungswesen obliegt dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40004994

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