§ 41 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Ausnahme für Beamte bestimmter Dienstbereiche

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§ 41

§ 41. Die §§ 38 Abs. 2 bis 5, 39 Abs. 2 bis 4 und 40 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

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