Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 41.
(1) Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß haben das Ergebnis der Wahl den in ihrem Bereich errichteten Vertrauenspersonenwahlausschüssen unverzüglich mitzuteilen. Das Gesamtergebnis der Wahl ist vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen.
(2) Die Wahlausschüsse haben das Gesamtergebnis der Wahl dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung) unverzüglich mitzuteilen. Der Zentralwahlausschuß (der zuständige Wahlausschuß) hat das Gesamtergebnis der Wahl dem zuständigen (Verkehrs‑)Arbeitsinspektorat, der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
Schlagworte
Verkehrsinspektorat
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009044
Dokumentnummer
NOR12112797
alte Dokumentnummer
N6199712594Y
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