Pflegekostenbeitrag
§ 41
(1) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)
(2) Die Bestattungskostenbeiträge und die Pflegekostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)