§ 41 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 41

(1) Mehr als 3.5 m über dem Boden liegende Arbeitsbühnen in Entwicklerräumen müssen einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang erhalten.

(2) Füllrampen sind so anzuordnen, daß die Räume im Falle der Gefahr schnell und unbehindert (auf möglichst geradem Wege) verlassen werden können.

(3) Alle auf Fluchtwegen befindlichen Türen müssen nach außen aufschlagen.

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