§ 41 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2018

Erstellung der Tests

§ 41.

(1) Die Tests sind vom Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport auszuarbeiten. Das Bundeskanzleramt hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

(2) Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß sie

  1. 1. auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderlich ist, und
  2. 2. durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können.

(3) Die Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.

(4) Die für die Durchführung der Tests und für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Testverfahren erforderlichen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten und nur für die angeführten Zwecke verwendet werden.

Schlagworte

Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Neuentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40205857

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