§ 41 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

zum Inkrafttreten vgl. § 622 Abs. 1

1. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 152/2004; 2. Die Novelle BGBl. I Nr. 45/2005 wurde berücksichtigt.

Form der Meldungen

§ 41.

(1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2004)

(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben

  1. 1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,
  1. a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;
  2. b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
  1. 2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind;
  2. 3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 auch die telefonische Meldung vorzusehen.

(5) Zwei Abschriften der bestätigten vollständigen An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.

(6) Die Meldung nach § 35 Abs. 4 lit. c wird bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, durch die Übermittlung des Dienstleistungsschecks sowie eines allfälligen Beiblattes im Sinne des § 3 Abs. 3 DLSG erfüllt.

1. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 152/2004;

2. Die Novelle BGBl. I Nr. 45/2005 wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Abmeldung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40059875

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