§ 41 Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Gießen.

§ 41

(1) § 41.Beim Gießen sind alle Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung der Dienstnehmer durch feuerflüssige Schmelze weitgehend verhindern; bei nichtberuhigten Schmelzen sind Maßnahmen zu treffen, durch die eine Gefährdung von Dienstnehmern durch allenfalls ausblasendes Schmelzgut tunlichst vermieden wird.

(2) Sofern beim Gießen von Blöcken Schlacke mitgelaufen ist, sind diese Blöcke besonders zu kennzeichnen; sie dürfen erst nach Entfernen der Schlacke mit Wasser gefüllt werden.

(3) Die Kokillen dürfen erst nach genügender Erstarrung der Blöcke abgestreift werden. Sofern beim Gießen von Blöcken die mitgelaufene Schlacke nicht entfernt wurde, ist auf eine längere Erstarrungszeit Bedacht zu nehmen. Das Abstreifen der Kokillen ist mit geeigneten Einrichtungen vorzunehmen.

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