§ 41 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Vierter Abschnitt. Strafbestimmungen. Strafen.

§ 41.

(1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu.

Schlagworte

Wohlfahrtsfonds

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128953

alte Dokumentnummer

N8190719164L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)