Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Zusammensetzung und Aufgaben
§ 41
(1) § 41.Jeder Studienkommission gemäß § 40 Abs. 1 und 3 gehören Vertreter
- 1. der Ordentlichen Hochschulprofessoren,
- 2. der Angehörigen der Akademie gemäß § 7 Z 1 lit. e, Z 2 und § 8,
- 3. der ordentlichen Hörer
in gleicher Zahl an. Die Zahl dieser Vertreter ist vom Akademiekollegium nach den Grundsätzen der fachlichen Zuständigkeit, einer ausreichenden Information der beteiligten Gruppen und einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission festzusetzen. Wurde für zwei oder mehrere Studienrichtungen eine gemeinsame Studienkommission eingesetzt (§ 40 Abs. 1), so haben dieser wenigstens je ein Vertreter der Personengruppen gemäß Z 1 bis 3 aus jeder Studienrichtung anzugehören.
(2) Die Hochschulangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 müssen in der betreffenden Studienrichtung auf einem Gebiet der Künste oder Wissenschaften tätig sein. Wenigstens ein Hochschulangehöriger gemäß Abs. 1 Z 1 muß Leiter einer Meisterschule sein. Die Hochschulangehörigen gemäß Abs. 1 Z 3 müssen ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein. Sämtliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Studienkommission müssen österreichische Staatsbürger sein.
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