Mündliche Prüfung
§ 41.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ und
- 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 1 im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Teilbereiche „Projektarbeit“ sowie „betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127710
alte Dokumentnummer
N7199813388I
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