Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft.
§ 416.
Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft.
§ 416.
Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.
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