Rechtszug an das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
§ 415.
Die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes steht in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 2 allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.
Schlagworte
Weiterversicherung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093965
alte Dokumentnummer
N6195545955L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)