§ 414 EO

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2017

ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995

Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung

§ 414.

(1) Wird der Exekutionstitel im Ursprungsstaat nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung aufgehoben oder abgeändert, so kann der Verpflichtete die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung beantragen. Dieser Antrag kann mit einem Antrag auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution verbunden werden.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung hat das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständige Gericht nach Anhörung des betreibenden Gläubigers mit Beschluß zu entscheiden.

ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Einvernahme, Beschluss

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187896

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