§ 414 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

§ 414.

Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem für die Versicherung maßgebenden Beschäftigungsort, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes, bei dem Fehlen eines solchen nach dem im Inland gelegenen Wohnsitz (Sitz) der einschreitenden Partei, wenn auch dieser mangelt, nach dem Sitz der belangten Partei; ist belangte Partei ein Versicherungsträger, bei dem Landesstellen (Landesgeschäftsstellen) eingerichtet sind, so ist der Standort der Landesstelle (Landesgeschäftsstelle) maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093964

alte Dokumentnummer

N6195545954L

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