§ 412 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

XXIV. Hauptstück

Vom Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige

I. Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige während der Voruntersuchung

§ 412.

Wenn der Täter eines Verbrechens oder Vergehens nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann, so muß doch die Erhebung der Beschaffenheit der Tat auf Antrag des Staatsanwaltes mit der vorschriftsmäßigen Sorgfalt und Genauigkeit gepflogen werden. Das Verfahren ist in solchen Fällen erst, wenn keine Anhaltspunkte zu weiteren Nachforschungen mehr vorhanden sind, bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Täters einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030743

alte Dokumentnummer

N2197524096S

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