§ 411 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen.

§ 411.

Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung beziehungsweise die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung.

Schlagworte

Unfallversicherung, Pensionsversicherung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093961

alte Dokumentnummer

N6195545951L

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