§ 410b
(1) § 410b.Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind.
(2) Abs. 1 gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und Wertersatz und für die Abschöpfung der Bereicherung.
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