§ 410b StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

§ 410b

(1) § 410b.Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind.

(2) Abs. 1 gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und Wertersatz und für die Abschöpfung der Bereicherung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)