§ 410a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

§ 410a.

Über die Neubemessung des Tagessatzes nach § 19 Abs. 4 StGB und des Geldbetrages nach § 20a Abs. 4 StGB hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag mit Beschluß zu entscheiden. Der Vorsitzende hat die Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände zu veranlassen. Gegen den Beschluß steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 118)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030740

alte Dokumentnummer

N2197524093S

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