§ 410 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

4. Kapitel.

Außerstreitige Sachen.

Abhandlungssachen.

§ 410

In das nach GeoForm. Nr. 90 zu führende A-Register sind einzutragen:

  1. 1. alle dem Gericht angezeigten Todesfälle;
  2. 2. alle anderen Fälle, in denen das Gericht zur Regelung einer Verlassenschaft im Sinne des zweiten Hauptstückes des AusstreitG. berufen ist; solche Fälle ergeben sich zum Beispiel bei Todeserklärungen oder Erkenntnissen über den erbrachten Beweis des Todes.

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