§ 40k TDBG 2012

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit

§ 40k.

(1) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes und der Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, sind personenbezogene Daten über Leistungsempfänger gemäß § 25 Abs. 1 Z 2, die Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f erhalten haben, am Transparenzportal zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 hat bei Daten, die aus der Datenquelle gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 stammen, zu unterbleiben. Ferner hat die Veröffentlichung zu unterbleiben, wenn

  1. 1. bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr ausbezahlte Betrag,
  2. 2. bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b die Höhe der steuerlichen Ersparnis für einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr,
  3. 3. bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr gewährte Betrag oder
  4. 4. bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr angesetzte geldwerte Vorteil
  1. 1  500 Euro unterschreitet.

(3) Die Veröffentlichung hat je Leistung, Kalenderjahr und Leistungsempfänger folgende Informationen zu umfassen:

  1. 1. die leistungsdefinierende Stelle,
  2. 2. den ausbezahlten Betrag bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c, die Höhe der steuerlichen Ersparnis bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 lit. b, den gewährten Betrag bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 lit. e oder den angesetzten geldwerten Vorteil bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,
  3. 3. die Firma oder sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers,
  4. 4. die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der sonstigen Geschäftsadresse samt Ländercode,
  5. 5. die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR),
  6. 6. die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE sowie
  7. 7. sofern zutreffend, den Hinweis, dass die Leistung oder Teile davon als Leistungsverpflichteter oder als Personenmehrzahl erhalten wurde.

(4) Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung am Transparenzportal anzuzeigen.

(5) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 3 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40271425

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